Aktionär und Leistungsempfänger (nahestehende Person) für die geldwerte Leistung Urteil A 2019 9 23 ausschlaggebend sein. Für das Bundesgericht sind daher alle Elemente einer verdeckten Gewinnausschüttung von der Steuerbehörde darzutun. Auch wenn, so das Bundesgericht, dabei kein direkter Beweis vorausgesetzt wird, so darf die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahestehenden Personen zugekommen, nur getroffen werden, wenn sich diese "zwingend aufdrängt" und "eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht zu finden ist" (E. 3.4 am Schluss).