Im unteren Teil der von der Rekursgegnerin zitierten Kommentarstelle wird jedoch weiter festgehalten, dass diese extensive Auslegung der Nahestehendeneigenschaft in der Praxis scharf kritisiert werde, was das Bundesgericht im Entscheid vom 9. September 2009 (2C_377/2009) auch erkannt habe. Im erwähnten Entscheid führte das Bundesgericht aus (E. 3.4), es gehe nicht an, aus der (behaupteten) fehlenden geschäftsmässigen Begründetheit einer Leistung direkt schliessen zu wollen, es würden keine geschäftlichen Gründe, sondern ausschliesslich die engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft respektive