Der Rekursgegnerin ist zuzustimmen, dass im ersten Teil der zitierten Kommentarstelle Aussagen zu einem "verobjektivierten" Begriff der nahestehenden Person gemacht werden, indem das Bundesgericht vom quantitativen Element, d.h. der Ungewöhnlichkeit der Leistung, auf das qualitative Merkmal der Verbundenheit zwischen Gesellschafter und (nahestehendem) Dritten geschlossen hatte. Im unteren Teil der von der Rekursgegnerin zitierten Kommentarstelle wird jedoch weiter festgehalten, dass diese extensive Auslegung der Nahestehendeneigenschaft in der Praxis scharf kritisiert werde, was das Bundesgericht im Entscheid vom 9. September 2009 (2C_377/2009) auch erkannt habe.