6.2 Die Rekursgegnerin stützt sich bei ihrer Argumentation auf eine Kommentarstelle aus Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG (Art. 58 N. 276 – vgl. Duplik S. 2 Ziff. 3). Der Rekursgegnerin ist zuzustimmen, dass im ersten Teil der zitierten Kommentarstelle Aussagen zu einem "verobjektivierten" Begriff der nahestehenden Person gemacht werden, indem das Bundesgericht vom quantitativen Element, d.h. der Ungewöhnlichkeit der Leistung, auf das qualitative Merkmal der Verbundenheit zwischen Gesellschafter und (nahestehendem) Dritten geschlossen hatte.