6. 6.1 Unabhängig vom Vorstehenden betrachtet die Rekursgegnerin D.________ zum anderen als einen "Nahestehenden" auch aufgrund der Ungewöhnlichkeit der von der Rekurrentin diesem gegenüber erbrachten Leistung, sprich der vollständigen Abschreibung der diesem gegenüber bestehenden Forderung von Fr. 1'526'642.–. Es gelte als Indiz für ein Nahestehen, so die Argumentation der Rekursgegnerin, wenn für die Aussergewöhnlichkeit einer Leistung keine einleuchtende Erklärung abgegeben werden könnte. Es sei insbesondere nicht erklärbar, weshalb kein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen der Rekurrentin und D.________ abgeschlossen worden sei und, sollte D._____