58 N. 258). Dazu kommt, dass die Rekurrentin den von ihrem Verwaltungsratspräsidenten im erwähnten Schreiben gemachten Hinweis in den Rechtsmittelverfahren des Öfteren relativiert bzw. widerrufen hat. So explizit in der Replik mit der Aussage, dass zwischen D.________ und der Rekurrentin lediglich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und anderweitige wirtschaftliche (z.B. beteiligungsmässige) oder gar freundschaftliche Beziehungen zur Rekurrentin oder deren Aktionären zu keinem Zeitpunkt bestanden hätten. Die Rekursgegnerin hat diese Aussagen nicht mit weiteren Beweismitteln oder einleuchtenden Urteil A 2019 9 22