5.3 Die Rekursgegnerin macht keine Angaben zum Aktionariat der Rekurrentin, auch die Akten enthalten keine Informationen dazu. Es fehlen somit weitere Anhaltspunkte, um beurteilen zu können, inwiefern D.________ diesem Aktionariat nahestehen könnte, sprich mit den Inhabern der Beteiligungsrechte durch verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Beziehungen oder durch gemeinsame wirtschaftliche Interessen eine enge Verbundenheit gepflegt haben könnte. Die Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung bezieht sich aber gerade ausschliesslich auf Rechtsbeziehungen, die im Beteiligungsverhältnis begründet sind (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N. 258).