58 N 273 ff.). Es handelt sich bei Nahestehenden um Nichtgesellschafter, mit denen der Inhaber der Beteiligungsrechte durch verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Beziehungen oder durch gemeinsame wirtschaftliche Interessen derart eng verbunden ist, dass diese Verbundenheit nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden ungewöhnlichen Leistung zu betrachten ist.