5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet "nahestehen", dass dem Nahestehenden insofern eine besondere Stellung als Empfänger der geldwerten Leistung zukommt, als er mit dem Gesellschafter der leistenden Gesellschaft in einer engen persönlichen Verbindung stehen muss, wie z.B. aufgrund verwandtschaftlicher Verbindungen (Urteil BGer 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2, mit Hinweisen; Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N 273 ff.).