5. 5.1 Als Indiz für die Eigenschaft von D.________ als Nahestehenden verweist die Rekursgegnerin zum einen auf einen von der Rekurrentin selbst in deren Schreiben vom 25. November 2013 an die Steuerverwaltung (Beilage Nr. 9 der Rekursgegnerin) gemachten Hinweis, D.________ könne als nahestehende Person betrachtet werden. Bei Durchsicht des Schreibens fällt auf, dass dieser Hinweis des Verwaltungsratspräsidenten der Rekurrentin unter gleichzeitiger Bezugnahme auf den Umstand erfolgte, dass D.________ damals beabsichtigt habe, die Rekurrentin übernehmen zu wollen. Dem Urteil A 2019 9 21