4. Die Rekursgegnerin ist der Meinung, dass vorliegend eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben sei, da es sich bei der begünstigten Person, D.________, um eine "nahestehende Person" im Sinne des Gewinnsteuerrechts handle. Die Rekurrentin verneint dies und argumentiert sinngemäss, die Abschreibung der fraglichen Forderung sei quasi verrechnungshalber erfolgt, da D.________ bzw. dessen Gesellschaft (E.________ Corporation Group SA, I.________) auch eine im selben Umfang bestehende Schuldverpflichtung (Lieferverpflichtung) der Rekurrentin gegenüber der F.________ Co. Ltd., Taiwan (nachfolgend: F.____