Es spricht aufgrund der Umstände nämlich einiges dafür, dass die tatsächliche Verbuchung der Forderung als "Darlehen" nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entsprach bzw. dass es sich dabei zumindest um eine nicht sachgemässe Buchung handelte. Steuerrechtlich würde dies bedeuten, dass der wirtschaftliche Sachverhalt mithin so zu beurteilen wäre, wie er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt werden müsste, und nicht so, wie er in der konkreten Bilanz allenfalls pflichtwidrig dargestellt worden ist (Zweifel/Beusch, Kommentar zum DBG, Art. 58 N. 12).