Hier allein aufgrund der textlichen Verbuchung zwingend auf ein "Darlehen" schliessen zu wollen, erscheint dem Gericht zu kurz geschlossen. Es spricht aufgrund der Umstände nämlich einiges dafür, dass die tatsächliche Verbuchung der Forderung als "Darlehen" nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entsprach bzw. dass es sich dabei zumindest um eine nicht sachgemässe Buchung handelte.