58 Abs. 1 Bst. b). Solche verdeckten Gewinnausschüttungen können gemäss herrschender Lehre und Praxis z.B. in Darlehen gesehen werden, die von der Gesellschaft dem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person gewährt und in der Folge von diesen nicht zurückbezahlt bzw. abgeschrieben werden oder auch im Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus deliktischem Verhalten des Beteiligten oder eines diesem Nahestehenden (Handkommentar DBG, Art. 58 N. 119 und N. 138). Urteil A 2019 9 19