3. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Rekurrentin in der Jahresrechnung 2016 vorgenommene vollständige Abschreibung einer als Darlehen verbuchten Forderung gegenüber D.________ als eine diesem gegenüber erbrachte geldwerte Leistung zu betrachten und folglich dem handelsrechtlich ausgewiesenen Gewinn aufzurechnen ist.