1.2.2 Die Besteuerung der Rekurrentin als Statusgesellschaft (Domizilgesellschaft) hatte zur Folge, dass die von der Steuerbehörde vorgenommene Aufrechnung einer geldwerten Leistung zum steuerbaren Gewinn im Bereich der zugerischen Gewinnsteuern ohne Folgen blieben, d.h. die veranlagten Steuern weiterhin Fr. 0.– betrugen. Entsprechend Urteil A 2019 9 17 fehlt es der Rekurrentin am Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt, sodass bezüglich der zugerischen Gewinnsteuern 2016 (Kantons- und Gemeindesteuern) auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (vgl. Handkommentar DBG, Art. 132 N. 13).