er gilt daher als rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb, was die direkte Bundessteuer betrifft, darauf einzutreten ist. 1.2 Was die zugerischen Gewinnsteuern 2016 betrifft (Kantons- und Gemeindesteuern), ergibt sich aus den Akten, dass diese mit Fr. 0.– veranlagt worden sind, infolge Besteuerung der Rekurrentin als Domizilgesellschaft gemäss der bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft stehenden Bestimmung von § 69 Abs. 1 StG (definitive Veranlagung vom 29. Dezember 2017 in Beilage 2 der Rekursgegnerin; Einspracheentscheid vom 27. März 2019 in Beilage 2 der Rekurrentin).