Dementsprechend habe die Rekurrentin zwar die ganzen Beratungs- und Vermittlungskosten getragen, aber nur 1/50 des ganzen Zahlungsvolumens vereinnahmt. Wieso sie dennoch die ganzen Beratungs- und Vermittlungskosten habe übernehmen müssen und aus u.a. diesem Umstand nicht entreichert worden sei, sei von der Rekurrentin unbeantwortet gelassen worden. H. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 stellte das Verwaltungsgericht die Duplik der Rekurrentin zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein. Urteil A 2019 9 15 Das Verwaltungsgericht erwägt: