Zu den Ausführungen in der Replik bezüglich Gewinnmarge sei zudem anzumerken, dass diese zu kurz greifen und nicht geteilt würden. Wenn die Beratungs- und Vermittlungskosten das ganze Geschäft beträfen, so stellte sich umso mehr die Frage, ob diese Kosten tatsächlich vollumfänglich von der Rekurrentin zu tragen gewesen wären. Gemäss Ausführungen in der Replik habe nämlich das ganze Volumen USD 122,5 Mio. betragen, wobei die Überweisung USD 2,45 Mio. ausgemacht habe. Dementsprechend habe die Rekurrentin zwar die ganzen Beratungs- und Vermittlungskosten getragen, aber nur 1/50 des ganzen Zahlungsvolumens vereinnahmt.