Schliesslich könne sich die Rekurrentin auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass J.________, welcher Mitglied respektive Präsident des Verwaltungsrates sei und die Jahresrechnungen und Bilanzen unterzeichnet habe, ein Laie sei. J.________ trage die Titel lic. rer. pol. und M.B.L.-HSG. Eine Person mit diesen akademischen Titeln kenne sich sehr wohl in Sachen Wirtschaft und Buchhaltung aus.