Im Übrigen sei weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin keinen schriftlichen Vertrag bezüglich der von D.________ bezogenen Darlehen erstellt und keine Inkasso- oder Sicherungsbemühungen getätigt habe. Ein solches Darlehen würde unter unabhängigen Dritten nicht ohne Einräumung von Sicherheiten gewährt werden, respektive ein unabhängiger Dritter würde Inkassobemühungen getätigt haben. Urteil A 2019 9 14