G. Mit Duplik vom 18. Juli 2019 hielt die Rekursgegnerin an ihren Anträgen fest. Bezogen auf die replizierenden Ausführungen der Rekurrentin machte die Rekursgegnerin das Folgende geltend: Indem die Rekurrentin in den Jahresrechnungen immer ein Darlehen verbucht und D.________ als Defakto-Organ resp. als Nahestehenden bezeichnet habe, sei erstellt, dass die Rekurrentin wissentlich und willentlich das Darlehen an D.________ gewährt habe.