Bei diesem Sachverhalt sei eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht gegeben. D.________ sei keine der Rekurrentin oder deren Aktionären nahestehende Person. Die Rekurrentin sei ausserdem nicht entreichert oder geschädigt worden. Ebenso wenig sei der Fiskus geschädigt worden, weil das gleichzeitige Abschreiben der Forderung und die Auflösung der Rückstellung untrennbar miteinander verbunden gewesen seien. Die Steuerkommissärin für die Steuerperiode 2013 habe dies erkannt und die Rekursgegnerin blende dies vollständig aus.