Es könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass die Rekurrentin ihrer Vertragspartnerin F.________ Co. Ltd., Taiwan, zu keinem Zeitpunkt die vertragliche Testlieferung von 50'000 Tonnen Kesselkohle geleistet habe. Dennoch sei sie von F.________ Co. Ltd. bis heute nicht abgemahnt worden. Auch angesichts des Verhaltens von D.________ liege daher ausser Zweifel, dass dieser die geschuldete Lieferung selbst, d.h. über seine eigene Gesellschaft, erbracht haben müsse. Die Edition der Steuerakten der E.________ Corporation Group SA, I.________, sei daher unerlässlich.