Zu ergänzen sei, dass der Vertrag zwischen der Rekurrentin und der Käuferin der Kesselkohle gemäss Artikel 22 nach englischem Recht ausgefertigt worden sei. Dieses sehe im Vertragsrecht ("simple contracts") nach dem UK Limitation Act 1980, Part 1, Section 5, eine Verjährungsfrist von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Vertragserfüllung vor. Abgesehen davon, dass nie eine Mahnung zur Lieferung der Kohle von Seiten der Käuferin erfolgt sei, wäre eine solche Forderung im heutigen Zeitpunkt verjährt.