Diese Tatsache habe die Rekurrentin denn auch in der Auflageantwort für die Steuerperiode 2013 zuhanden der Steuerverwaltung Zug ausgeführt, woraufhin die Veranlagung ohne Aufrechnung von Zins erfolgt und demnach nicht von einem Verhältnis zwischen Nahestehenden ausgegangen worden sei. Auch letzteres werde daher bestritten. Wenn die Rekurrentin D.________ im Schreiben vom 25. November 2013 sinngemäss als nahestehende Person bezeichnet habe, sei zu berücksichtigen, dass diese Äusserung von einem juristischen bzw. steuerlichen Laien stammte und daher untechnisch zu verstehen sei. Zwischen D.________ und der Rekurrentin habe lediglich ein Arbeitsverhältnis bestanden.