_ geäussert. Ebenso wenig könne ihr ein solcher Wille durch konkludentes Verhalten, z.B. durch ihr Nicht-Handeln bezüglich Strafanzeige oder zivilrechtlichem Vorgehen, unterstellt werden. Bei Betrachtung der gesamten Umstände habe die Rekurrentin gar keinen Schaden glaubhaft machen können, und es sei daher sehr fraglich gewesen, ob eine Untersuchungsbehörde eine Strafanzeige überhaupt weiterverfolgt hätte.