Die Rekurrentin habe deshalb im Geschäftsjahr 2012 noch einen Zins auf dem ausstehenden Betrag gebucht und diesen der Forderung zugeschlagen. Auf die Belastung eines Zinses habe die Rekurrentin in der Folge verzichtet, weil der wahre Hintergrund der von D.________ getätigten Transaktionen erst dann offensichtlich geworden sei. Voraussetzung einer geldwerten Leistung im Falle einer Darlehensgewährung sei, dass die Organe einer Gesellschaft ein Darlehen mit Wissen und Willen einer nahestehenden Person gewährten. Dies sei bei der Rekurrentin gerade nicht der Fall. Denn sie habe nie einen Willen zur Gewährung eines Darlehens an D.________ geäussert.