Die Rekurrentin könne aus dem Umstand, dass in den Vorjahren keine Aufrechnungen vorgenommen worden seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Frühere Veranlagungen seien für die Steuerbehörden in den nachfolgenden Perioden grundsätzlich nicht verbindlich und stellten namentlich auch keine individuellen, konkreten Zusicherungen an die Steuerpflichtige dar, die geeignet wären, bei dieser ein berechtigtes Vertrauen darauf zu erwecken, dass sie inskünftig in gleicher Weise veranlagt würde.