c und Abs. 2 StG würde zudem kaum möglich sein, da D.________ soweit ersichtlich Wohnsitz in Estland habe und die erweiterten Amtshilfebestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 26 Abs. 1 DBA-EST; SR 0.672.933.41) für die darlehensbegründende Steuerperiode 2011 noch nicht in Kraft gewesen seien.