Gleiches gelte bezüglich der beantragten Befragung von D.________. Die Rekurrentin habe die Möglichkeit gehabt, ihre Differenzen mit ihm in den letzten Jahren ohne weiteres zivil- und/oder strafrechtlich klären zu lassen. Dass dies offenbar in erster Linie aus finanziellen Gründen nicht erfolgt sei, könne für die Beurteilung der verdeckten Gewinnausschüttung nicht von Bedeutung sein. Hinzu komme, dass keine Verpflichtung zur Zeugenaussage bestehe, sondern diese nur auf freiwilliger Basis erfolgen könne (§ 124 Abs. 2 StG). Eine Abklärung gestützt auf § 128 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StG würde zudem kaum möglich sein, da D.______