Dass die Rekurrentin vor diesem Hintergrund von weiteren Massnahmen, z.B. gegenüber der E.________ Corporation Group SA, absah, müsse sie sich zu ihren Lasten anrechnen lassen. Und letztlich gehe es um die Abschreibung eines Darlehens gegenüber einer nahestehenden natürlichen Person, welches über mehrere Jahre so verbucht worden sei. Für diese Frage seien die Steuerakten einer anderen juristischen Person nicht relevant. Dem Antrag, dass die Steuerakten der E.________ Corporation Group SA zu prüfen seien, sei deshalb nicht zu folgen.