Gemäss diesem Incoterm könne die Rekurrentin nach wie vor z.B. für sämtliche Kosten bis zum Bestimmungshafen belangt werden. Es könne deshalb nicht argumentiert werden, dass die Rekurrentin nicht entreichert worden sei. Wenn ihre Vermutungen zuträfen und das Geschäft ausserhalb ihres Wirkungskreises durchgeführt worden sei, würden sich nämlich z.B. auch die 2011 verbuchten Beratungsund Vermittlungskosten als nicht gerechtfertigt erweisen; diese müssten dann von der begünstigten Partei getragen werden und sicherlich nicht (mehr) von der Rekurrentin.