Der Rekurs betreffe die Rekurrentin und nicht die E.________ Corporation Group SA. Die Rekurrentin vermute lediglich, dass das unterliegende Geschäft ausserhalb ihres eigenen Wirkungskreises durchgeführt worden sei, wisse jedoch nicht, ob es tatsächlich erfüllt worden sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass sie völlige Gewissheit habe, nicht doch noch für dessen Erfüllung belangt zu werden. Zudem ergebe sich aus der von ihr ins Recht gelegten Jahresrechnung 2011, dass sie erhebliche Beratungs- und Vermittlungskosten im sechsstelligen Umfang habe aufwenden müssen, damit das unterliegende Geschäft zustande gekommen sei, so dass sie letztlich sogar einen Verlust ausgewiesen habe.