jede Gesellschaft werde vielmehr als ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt, welche die Geschäfte im Interesse der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen habe (BGE 138 II 57 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Eine steuerrechtliche Gesamtbetrachtung bzw. Konsolidierung existiere deshalb nicht, und es sei nicht möglich, steuerrechtliche Korrekturvorschriften mit Verweis auf mutmassliche Buchungen in anderen Gesellschaften nicht anzuwenden.