Bezüglich des Antrages der Rekurrentin, es seien die Steuerakten der E.________ Corporation Group SA zu prüfen, sei zu entgegnen, dass zwischen betriebswirtschaftlicher Betrachtung und steuerrechtlicher Beurteilung unterschieden werden müsse. Im Schweizer Steuerrecht gelte keine Konzernbetrachtung; jede Gesellschaft werde vielmehr als ein rechtlich selbständiges Gebilde mit eigenen Organen behandelt, welche die Geschäfte im Interesse der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des sie beherrschenden Anteilsinhabers zu tätigen habe (BGE 138 II 57 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).