58 Abs. 1 Bst. a DBG bilde der Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages Ausgangspunkt für die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns. Das Steuergesetz verweise damit ausdrücklich auf den handelsrechtlichen Erfolgsausweis. Aus dieser expliziten Anknüpfung werde der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz abgeleitet.