Die Rekurrentin mache in der Rekursbegründung geltend, sie habe D.________ kein Darlehen gewährt, sondern bei den von D.________ bezogenen Beträgen von Fr. 100'000.– und USD 1'389'406.76 handle es sich um Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder gar aus unerlaubter Handlung. Bei diesen Vorbringen handle es sich um Noven, die im Widerspruch zum buchhalterischen Ausweis sowie zu den Aussagen der Rekurrentin im Vorverfahren sowie in den Veranlagungsverfahren früherer Steuerperioden stünden. Gemäss § 59 Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst.