Rückstellung oder zum Zins gestellt worden seien. Die Verrechnung der Forderung gegenüber D.________ mit der Rückstellung stelle daher keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, weshalb von einer Aufrechnung abzusehen sei. D. Den Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht. E. Am 11. Juni 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom 26. April 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Begründend führte die Rekursgegnerin, auch unter Verweisung auf den Einspracheentscheid, das Folgende aus: