Im Übrigen habe die Steuerverwaltung den Zusammenhang zwischen der Forderung gegen D.________ und der Rückstellung für künftige Kosten bereits für die Steuerperiode 2013 untersucht. Im Rahmen einer Auflageantwort habe der Verwaltungsrat den Zusammenhang der beiden Positionen erklärt, woraufhin die Veranlagung 2013 entsprechend der eingereichten Steuererklärung erfolgt sei. Auch in den folgenden beiden Steuerperioden 2014 und 2015 sei die Rekurrentin gemäss Steuererklärung veranlagt worden, ohne dass von Seiten der Steuerbehörden Fragen zur Urteil A 2019 9 7