Es würde einer einseitigen, allein zu Ungunsten der Rekurrentin vorgenommenen Betrachtung gleichkommen, wenn zwar die Auflösung der Rückstellung ertragswirksam berücksichtigt würde, die Abschreibung der Forderung, welche ja gerade in der Auflösung der Rückstellung begründet sei, aber unberücksichtigt bliebe. Mit der Beweislastverteilung oder Beweiswürdigung, wie die Steuerbehörde meine, habe dies nichts zu tun.