Wirtschaftlich betrachtet habe somit die Rekurrentin die Leistung erbracht, und zwar gegenüber der F.________ Co. Ltd., einer von ihr unabhängigen Kapitalgesellschaft mit Sitz in Taiwan. Die Rekurrentin habe demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte dieses Kaufgeschäfts keine Vermögenseinbusse erlitten. Oder anders ausgedrückt: Es würde einer einseitigen, allein zu Ungunsten der Rekurrentin vorgenommenen Betrachtung gleichkommen, wenn zwar die Auflösung der Rückstellung ertragswirksam berücksichtigt würde, die Abschreibung der Forderung, welche ja gerade in der Auflösung der Rückstellung begründet sei, aber unberücksichtigt bliebe.