Ein Wesensmerkmal beziehungsweise eine Folge von geldwerten Leistungen sei stets die Entreicherung der Gesellschaft. Die Gesellschaft müsse eine Vermögenseinbusse erleiden. Die Steuerverwaltung habe sich bei ihrer Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung einzig darauf abgestützt, dass es der Rekurrentin nicht gelungen sei, die Marktkonformität eines "Darlehens" an D.________ nachzuweisen. Sie habe sich jedoch in keiner Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Gesellschaft überhaupt entreichert worden sei. Eine solche Entreicherung liege bei der Rekurrentin eben gerade nicht vor. Denn sie habe auch mehrere Jahre nach Vertragsschluss mit der F.________ Co. Ltd.