Die Ausführungen der Steuerverwaltung zu den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung seien nicht zu beanstanden. Indessen bestreite die Rekurrentin, D.________ überhaupt ein Darlehen gewährt zu haben. Der Darlehensvertrag, ob mündlich oder schriftlich, bedürfe einer gegenseitigen übereinstimmenden Willensäusserung über die wesentlichen Punkte. D.________ habe gestützt auf eine Bankvollmacht Fr. 100'000.– sowie USD 1'389'406.76 von den Konti der Rekurrentin zu seinen eigenen Gunsten transferiert. Die Transfers seien ohne Wissen, geschweige denn Einverständnis der Rekurrentin erfolgt.