Ausserdem beantrage die Rekurrentin, D.________ als Zeuge zur Frage einzuvernehmen, ob er bzw. seine Gesellschaft die Lieferanten bezahlt und dem Käufer die Kohle geliefert habe. Die Steuerverwaltung begründe die verdeckte Gewinnausschüttung damit, dass die Rekurrentin einer nahestehenden Person ein Darlehen gewährt habe zu Konditionen, welche dem Drittvergleich nicht standhalten würden. D.________ sei von der Rekurrentin in deren Schreiben vom 25. November 2013 selber als nahestehende Person bezeichnet worden. Die Abschreibung des Darlehens führe dabei zur Qualifikation als geldwerte Leistung und Aufrechnung beim Gewinn.