Urteil A 2019 9 5 D.________ beziehungsweise seine E.________ Corporation Group SA ohne Wissen und Zutun der Rekurrentin oder ihres Verwaltungsrats deren vertragliche Leistungspflicht übernommen habe. Anders lasse sich auch nicht erklären, dass die Rekurrentin nie eine gegen sie gerichtete Forderung der F.________ Co. Ltd. auf Lieferung der vereinbarten Kesselkohle oder auf Rückerstattung der Vorauszahlung von USD 2'450'000.– erhalten habe.