Im Folgejahr 2012 habe sich die Forderung gegen D.________ erhöht, da die Rekurrentin darauf einen Zins von 2,5 % erhoben habe. Als Zwischenfazit könne daher Folgendes festgehalten werden: Die Rekurrentin habe per Ende 2011 einen Ertrag aus einem Handelsgeschäft vereinnahmt und verbucht, indessen Urteil A 2019 9 4