Da D.________ die beiden Summen (Fr. 100'000.– bzw. USD 1'389'406.76) ohne Nennung eines Zahlungsgrundes vom Bankkonto der Rekurrentin abgehoben bzw. transferiert habe, habe diese eine Forderung gegen D.________ in der Jahresrechnung 2011 in Höhe von Fr. 1'489'406.76 verbucht und als "Darlehen" bezeichnet. Auf eine Strafanzeige oder eine Betreibung habe die Rekurrentin damals aus finanziellen Gründen und insbesondere deshalb verzichtet, weil sie darin keine Erfolgschancen erblickt habe, den in H.________, Estland, wohnhaften D.________ zur Rechenschaft ziehen zu können.