C. Mit Schreiben vom 26. April 2019 reichte die Rekurrentin gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs ein, mit den Anträgen, der Einspracheentscheid zur Steuerperiode 2016 sei aufzuheben und der steuerbare Reingewinn für die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern unter Verzicht auf die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung mit Fr. 0.– festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurs- bzw. Beschwerdegegnerin. Begründend führte die Rekurrentin das Folgende aus: Am 7. Oktober 2011 habe sie (damals noch unter der Bezeichnung "E.________ AG" bzw. "E._____