B. In der am 14. Januar 2018 erhobenen Einsprache beantragte die Rekurrentin, es sei auf die Aufrechnung von Fr. 1'526'642.– als verdeckte Gewinnausschüttung zu verzichten. Am 27. März 2019 erging der Einspracheentscheid der Steuerbehörde, worin an der erwähnten Aufrechnung festgehalten und die Einsprache abgewiesen wurde.